Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen»

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 110a (neu) bedingungsloses Grundeinkommen

1. Der Bund sorgt für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens.

2. Das Grundeinkommen soll der ganzen Bevölkerung ein menschenwürdiges Dasein und die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen.

3. Das Gesetz regelt insbesondere die Finanzierung und die Höhe des Grundeinkommens.